Springervertrag
5. Januar 2006 • Kategorie: Bungee JunkeeAllgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Der Veranstalter gibt dem Teilnehmer die Möglichkeit, einen Bungee- bzw. Rocket- Sprung zu absolvieren. Die nötigen Hilfsmittel hierfür werden gestellt. Die Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
“(1) Mit Abschluss dieser Vereinbarung erwirb der Teilnehmer das Recht, einen Bungee- bzw Rocket-Sprung zu absolvieren. Die Sprunggebühr beinhaltet die Einweisung zur Durchführung des Sprungs und dessen Absolvierung.”
“(2) Die Teilnahme am Sprung setz volle Geschäftsfähigkeit oder das Mindestalter von 16 Jahren voraus, sofern die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Treten diesbezüglich Zweifel auf, ist der Veranstalter berechtigt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Der Teilnehmer hat den Weisungen und Instruktionen des Veranstalters unbedingt Folge zu leisten. Der Teilnehmer ist hierbei ausdrücklich instruiert.”
§3 Mitwirkungspflicht
“(1) Der Teilnehmer hat über seinen Gesundheitszustand vollständig und richtig Auskunft zu erteilen. Durch Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, dass er den Anforderungen für die Ausübung dieses Sports gerecht wird und, dass in seiner Person und seiner Gesundheit keine Hinderungsgründe vorliegen, die der Ausübung entgegen stehen könnten.”
“(2) Er Versichert weiter, dass er keine in seiner Person liegende, die Ausübung der Sportart hindernde Beeinträchtigung verschwiegen hat. Vorausgesetzt wird eine durchschnittliche körperliche Fitness. Der Teilnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass besonders folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilnahe am Sprung ausschließen: Schwangerschaft, Bluthochdruck, Herzbeschwerden, Epilepsie. Augenoperationen, Erhöhte Risiken im Herz- und Kreislaufsystem, Schäden am Bewegungsapparat, neurologische Beschwerden, chronische Ohrenerkrankungen mit Gleichgewichtsstörungen Einnahme von Drogen sowie Alkoholeinfluss.”
“(3) Der Teilnehmer ist ausdrücklich darüber instruiert, keinesfalls von der Plattform weg zu springen, sondern sich lediglich kopfüber fallen zu lassen, sowie nach dem Rebount die Hände im Nacken zu verschränken.”
§4 Beschränkung der Haftung
“Der Teilnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass die Ausübung des Bungee- und Rocket, Brücken oder Kranspringen als gefährliche Sportart einzuordnen ist und erhebliche Risiken mit sich bringt, die sich zwangsläufig aus de Sportart ergeben. Die Möglichkeit einer Verletzung, auch schwerer Natur kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung des Veranstalters für sich und seine Erfüllungshilfen ist daher insoweit begrenzt, als ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.”
§5 Kündigung, Rücktritt
“(1) Bei einem Verstoß gegen erteilte Anweisungen ist der Veranstalter berechtigt, die Absolvierung des Sprunges zu untersagen und ohne weitere Begründungen vom Vertrag zurückzutreten.”
(2) Erfolgt die Kündigung oder der Rücktritt aufgrund eines Vertragsverstoßes des Teilnehmers, entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Sprunggebühr.
“(3) Sollte aufgrund von Witterungseinflüssen der Sprung nicht durchgeführt werden können, hat der Teilnehmer das recht, seinen Sprung bei einer späteren Veranstaltung zu absolvieren. Die Entscheidung, ob der Sprung durchgeführt wird, obliegt allein dem Veranstalter. Eine Rückforderung der Sprunggebühr ist ausgeschlossen.”
“(4) Der Teilnehmer hat das Recht nach Sprungfreigabe innerhalb von 3 Minuten seinen Sprung zu absolvieren, nach erreichen des Zeitlimits kann seitens des Erfüllungshilfen der Sprung abgebrochen werden. Eine Rückforderung der Sprunggebühr ist ausgeschlossen.”
(5) Dieser Vertrag verliert seien Gültigkeit für nachfolgende Sprünge, am gleichen Tag nicht.
§6 Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Veranstalter sie schriftlich bestätigt.
§7 Salvatorische Klausel
“Sollte eine dieser Bestimmungen in dieser Geschäftsbedingung oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervor die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.”
“Der Springer erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich auf Schadensersatzansprüche gegenüber des mitwirkenden Kranunternehmens zu verzichten. Dieser Verzicht erstreckt sich darüber hinaus auch für Schäden, die der Springer durch Einrichtungen des Autokranes oder durch Verschulden des Kranführers erleidet.”






















